In diesem Zeitpunkt habe er selbst eine Gefahr dargestellt. Weiter bestätigte er, dass seine damalige Verlobte, I., ihm gesagt habe, er solle damit aufhören und keinen «Scheiss» machen, weil er wisse, was dies für Konsequenzen haben könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 55 ff.). Nach dem Gesagten ist ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen. Das Beschleunigen, das nahe Auffahren an den - 14 -