Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass er und G. sich gegenseitig ihren Daumen hochgezeigt hätten. Es sei dann vor der Überholung des Mercedes der Zeugen zu mehreren gegenseitigen Überholmanövern gekommen, was auch der Beschuldigte bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41 ff.; 55 ff.). Auch wenn sich in diesen ersten Überholmanövern noch kein Rennen nachweisen lässt, so zeigt dies zumindest auf, dass G. und der Beschuldigte bereits vor dem Rennen miteinander agiert haben.