Ihre vagen Aussagen erklärte sie damit, dass sie mit dem Handy beschäftigt gewesen sei. Immerhin bestätigte sie, dass der Beschuldigte und G. einmal parallel gefahren seien, der Beschuldigte spürbar beschleunigt habe, um dem Ferrari nachzufahren, dass sie nervös geworden sei und ihm gesagt habe, er solle damit aufhören (GA act. 423). Sie sei aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten nervös geworden, weil dieser zügig unterwegs gewesen sei und sie aufgrund seiner Vorstrafen Angst gehabt habe, dass er wieder straffällig werden könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.).