Aus dem Umstand, dass I., welche Beifahrerin im Fahrzeug des Beschuldigten war, die Schilderungen der übrigen Zeugen nur teilweise bestätigte, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihre Aussagen sind aufgrund der persönlichen Beziehung – gemäss eigenen Angaben waren die beiden verlobt – zum Beschuldigten ohnehin stark zu relativieren. Hinzukommt, dass sie an der Berufungsverhandlung die Aussage mehrfach verweigert hat, indem sie vorgab, sich nicht mehr erinnern zu können. Ihre vagen Aussagen erklärte sie damit, dass sie mit dem Handy beschäftigt gewesen sei.