Weitere Videoaufnahmen wurden nicht sichergestellt, was von der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist (vgl. Aktennotiz vom 24. Januar 2023). Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es seien sämtliche sichergestellten Aufnahmen von Verkehrsüberwachungsanlagen zu den Akten zu nehmen (Eingabe vom 20. Januar 2023 S. 1), abzuweisen. - 13 -