bleiben kann, an welcher genauen Stelle dieses Überholmanöver stattgefunden hat, da für das Obergericht unzweifelhaft feststeht, dass dieses, wie von den Zeugen geschildert stattgefunden hat. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass auf den beiden Videos lediglich eine kurze Sequenz festgehalten ist, nicht jedoch die gesamte, zurückgelegte Strecke. Weitere Videoaufnahmen wurden nicht sichergestellt, was von der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist (vgl. Aktennotiz vom 24. Januar 2023).