ausführt, ist viel eher davon auszugehen, dass sich der Mercedes von D.A. – sollte es sich beim auf der zweiten Videoaufnahme (UA act. 186, 2019_10_13-14_58_59_000_13000_13.10.19 MEPO1_A1 ZH 75.7.mp4) erkennbaren Mercedes tatsächlich um denjenigen von D.A. handeln – in der ersten, wie auch auf der zweiten Aufnahme, konstant auf dem Überholstreifen befindet und somit auf dem ersichtlichen Streckenabschnitt gar nicht überholt wird, sondern bereits von G. und dem Beschuldigten überholt wurde, weshalb er sich konstant hinter ihnen befindet. Die Zeugenaussagen sind in diesem Punkt unmissverständlich, übereinstimmend, konstant und klar, weshalb darauf abzustellen ist. Offen