Hervorzuheben ist, dass selbst der Beschuldigte ausführt, dass dieses Fahrzeug «nicht näher identifizierbar» sei (Berufungsbegründung S. 2). Dies führt klar vor Augen, dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich beim auf der ersten Videoaufnahme ersichtlichen vierten Fahrzeug auf dem Normalstreifen um den Mercedes von D.A. handle und er nach dem Überholen dieses Fahrzeugs nicht vor dieses auf die Normalspur gewechselt habe, einzig um eine auf Schätzungen beruhende (vgl. freigestellte Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 S. 3 ff.) Annahme handelt, welche keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu begründen vermag. Wie die Staatsanwaltschaft denn auch zurecht