Dass es sich beim auf der ersten Videoaufnahme ersichtlichen vierten Fahrzeug auf dem Normalstreifen um den Mercedes von D.A. handeln soll, wie der Beschuldigte geltend macht, ist in keiner Weise erstellt, da dieses Fahrzeug auf der Aufnahme nicht klar erkennbar ist. Hervorzuheben ist, dass selbst der Beschuldigte ausführt, dass dieses Fahrzeug «nicht näher identifizierbar» sei (Berufungsbegründung S. 2).