C., D.A. und E.A. haben alle drei übereinstimmend und für das Obergericht, wie auch für die Vorinstanz, glaubhaft ausgeführt, dass der schwarze BMW des Beschuldigten nach dem Überholmanöver vor sie auf den Normalstreifen gewechselt habe, wobei der Ferrari auf der linken Spur geblieben sei (UA act. 138, 145; 152; 159; 166). Dass es sich beim auf der ersten Videoaufnahme ersichtlichen vierten Fahrzeug auf dem Normalstreifen um den Mercedes von D.A. handeln soll, wie der Beschuldigte geltend macht, ist in keiner Weise erstellt, da dieses Fahrzeug auf der Aufnahme nicht klar erkennbar ist.