erkennbar, dass G. mit dem von ihm gelenkten Ferrari die Normalspur befährt und dabei vor ein auf der Normalspur fahrendes Personenfahrzeug der Marke Seat fährt. Auf den Aufnahmen ist somit nicht erkennbar, wie G. und der Beschuldigte den Mercedes von D.A. überholt haben und der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten BMW anschliessend auf den Normalstreifen gewechselt hat (UA act. 186). C., D.A. und E.A. haben alle drei übereinstimmend und für das Obergericht, wie auch für die Vorinstanz, glaubhaft ausgeführt, dass der schwarze BMW des Beschuldigten nach dem Überholmanöver vor sie auf den Normalstreifen gewechselt habe, wobei der Ferrari auf der linken Spur geblieben sei (UA act.