Die Videoaufnahmen belegen somit – zusammen mit dem METAS-Gutachten (UA act. 103 ff.) – die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um toleranzbereinigte 76 km/h sowie einen durch den Beschuldigten zum Ferrari eingehaltenen Abstand von lediglich 24 Metern (UA act. 109), wie auch das parallele Nebeneinanderfahren und folglich insgesamt einen Geschwindigkeitswettstreit, resp. ein Rennen.