Der Beschuldigte bringt vor, dass nicht auf die als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von C., D.A. und E.A. abgestellt werden könne, da die Videoaufnahmen aufzeigen würden, dass deren Aussagen in Bezug auf das sie betreffende Überholmanöver nicht stimmen würden. So sei der von ihnen geschilderte Sachverhalt nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlich (Berufungsbegründung S. 1 ff.; freigestellte Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 S. 1 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 64 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, vermögen die Videoaufnahmen der Überwachungskamera (UA act. 186) keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu begründen.