gestützt auf die vorgängigen Ausführungen rechtsgenügend erstellt ist und diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen, erübrigt sich eine Befragung von H., welche auf der Rückbank des Mercedes sass. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei H. an der Berufungsverhandlung zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 61), abzuweisen.