Die Aussagen der Zeugen enthalten – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 67) – weder Übertreibungen, übermässige Belastungen noch Lügensignale, vielmehr schildern sie neutral und objektiv, welche Beobachtungen sie während der Fahrt vom 13. Oktober 2019 gemacht haben. Schliesslich ist kein Motiv für eine falsche Anschuldigung erkennbar, nachdem sich sämtliche Beteiligten persönlich nicht kannten. Der Beschuldigte selbst konnte denn auch keinen Grund benennen, weshalb die Zeugen ihn fälschlicherweise beschuldigen sollten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 54). Nachdem der Sachverhalt - 11 -