Das Fahrverhalten des Beschuldigten und von G. habe für ihn ein Rennen dargestellt. Er selbst habe das Gefühl gehabt, dass es eine Absprache gegeben haben müsse, weil die beiden synchron gefahren seien und den Verkehrsfluss reguliert hätten. Das gesamte an den Tag gelegte Fahrverhalten habe kumulativ eine Sicherheitsgefährdung dargestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). E.A., welche auf der Rückbank sass, bestätigte diese Fahrmanöver (GA act. 415 ff.). Nachdem sie selbst durch den Beschuldigten und G. überholt worden seien, habe E.A. zweimal gesehen, wie die beiden abgebremst und anschliessend parallel beschleunigt hätten.