der Motoren deutlich zu hören gewesen und es sei erkennbar gewesen, wie die beiden Fahrzeuge auf derselben Höhe weitergefahren seien (GA act. 420; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Erwähnenswert erscheint hierbei auch die Schilderung von C., wonach er sich noch nie dermassen bedroht gefühlt habe. Diese Situation, welche er als unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben wahrgenommen habe, habe alles übertroffen, was er bisher erlebt habe. Aufgrund dessen hätte er am liebsten unverzüglich die Autobahn verlassen. Das Fahrverhalten des Beschuldigten und von G. habe für ihn ein Rennen dargestellt.