Es habe sich um ein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten gehandelt (UA act. 151; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Im Einklang mit diesen Schilderungen ergänzte der Zeuge C., welcher das Fahrzeug damals lenkte, ihm sei der rote Ferrari bereits im Rückspiegel aufgefallen; er selber sei auf der Überholspur gefahren, wobei sich der rote - 10 -