Danach hätten beide ihre Fahrzeuge massiv beschleunigt. Alle drei Insassen bestätigen sodann, dass sie dieses Fahrmanöver mindestens einmal hätten beobachten können (UA act. 137 ff.; 142 ff.; 150 ff., 157 ff., 164 ff.; GA act. 413 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Dass sich nicht mehr sämtliche Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung daran erinnern konnten, welches Fahrzeug sie zuerst überholt hat, vermag aufgrund des langen Zeitablaufs keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen, sind doch Erinnerungslücken nach einer solchen Zeitspanne zu erwarten.