Unsicherheiten bezüglich einzelner Punkte, z.B. bezüglich dem genauen Streckenabschnitt, auf welchem sie selbst überholt worden sind und die Anzahl Überholmanöver schmälern den Aussagegehalt, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 64), nicht. Auch der Umstand, dass die Zeugen vor Vorinstanz die ihnen vorgehaltenen Videosequenzen nicht mehr einzuordnen vermochten, lässt ihre Schilderungen insgesamt nicht als unglaubhaft erscheinen. Aufgrund des Zeitablaufs ist vielmehr zu erwarten, dass nicht mehr alle Details erinnerlich sind. Entscheidend ist einzig, dass die drei vorgenannten Zeugen den spezifischen Kernsachverhalt gleichbleibend schildern konnten.