C., D.A. und E.A. wurden mehrfach zur Sache befragt. Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen liegen in Bezug auf die Frage, ob zwischen dem Beschuldigten und G. ein Rennen stattgefunden hat, keine vor, obwohl zwischen dem Vorfall vom 13. Oktober 2019 und der Berufungsverhandlung fast dreieinhalb Jahre vergangen sind. Unsicherheiten bezüglich einzelner Punkte, z.B. bezüglich dem genauen Streckenabschnitt, auf welchem sie selbst überholt worden sind und die Anzahl Überholmanöver schmälern den Aussagegehalt, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 64), nicht.