Abzustellen ist dabei – nebst der Tonaufnahme des Notrufs bei der Polizei, den Videoaufnahmen der Überwachungskamera sowie dem METAS- Gutachten – auf die glaubhaften und sich mit den vorgenannten Beweisen deckenden Aussagen von D.A., E.A. und C.. Letztgenannter war der Lenker und die weiteren Personen waren Mitfahrende des Fahrzeugs Mercedes und auf dem relevanten Streckenabschnitt zur selben Zeit wie der Beschuldigte sowie G. unterwegs, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Protokoll Berufungsverhandlung S. 53 ff.). Sie konnten das Verhalten der beiden Fahrzeuglenker direkt beobachten.