Aufklärung einer schweren Straftat – wie dies vorliegend aufgrund der konkreten Schwere der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG der Fall ist – unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.47 vom 30. August 2022). In der Folge ist auch das anhand der Videoaufnahmen erstellte METAS-Gutachten (UA act. 103 ff.) verwertbar.