1.6. Der Beschuldigte bestreitet die Verwertbarkeit der sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungskameras (Berufungsbegründung S. 3). Es kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse die zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungszwecken nötige gesetzliche Grundlage vorlag oder nicht, da auch Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertbar sind, wenn dies zur -8-