Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Er habe sich weder mit G. ein nicht bewilligtes Rennen geliefert noch Bremsmanöver vollzogen. Auf das METAS-Gutachten dürfe nicht abgestellt werden. Die für das Gutachten verwendeten Videoaufnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, da diese rechtswidrig erhoben worden seien. Weiter könne nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden, da diese den Aufnahmen der Videoüberwachungskamera widersprechen würden und folglich nicht glaubhaft seien.