1.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 13. Oktober 2019 als Lenker des Personenwagens BMW M5 auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich unterwegs war und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 55). Ebenso unbestritten ist, dass G. -7- zur selben Zeit mit dem von ihm gelenkten Ferrari 458 dieselbe Strecke befuhr.