Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten (BGE 130 IV E. 9.1.1). Unerheblich ist sodann, ob das Rennen im Vorfeld vereinbart wurde oder der Wille, einen Wettstreit abzuhalten, konkludent erfolgte beziehungsweise sich aus den Umständen ergab. Die Gründe, weshalb ein Lenker einen anderen einholen oder überholen will und sie sich ein Rennen liefern, ist irrelevant (W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 146 zu Art. 90 SVG). -6-