Der Beschuldigte habe sich mit G. ein nicht bewilligtes Rennen geliefert und sei damit das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Der Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 76 km/h überschritten und zudem zu vorausfahrenden Fahrzeugen den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten. Schliesslich habe er sein Fahrzeug immer wieder abgebremst, um eine grössere Lücke zu voranfahrenden Fahrzeugen zu schaffen, sei dann parallel auf gleicher Höhe wie G. gefahren und habe danach die Geschwindigkeit wieder massiv erhöht (vgl. Anklage).