In tatsächlicher Hinsicht erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 13. Oktober 2019 auf der Autobahn A1, zwischen 16.58 Uhr und 17.14 Uhr, mit G. ein nicht bewilligtes Rennen lieferte und dabei zeitweise mit einer Geschwindigkeit von 196 km/h fuhr, andere Fahrzeuge überholte, die erforderlichen Abstände massiv unterschritt und die Geschwindigkeit unnötig reduzierte, um genügend Abstand für eine Beschleunigungsphase aufzubauen und anschliessend massiv zu Beschleunigen. Bezüglich der errechneten Geschwindigkeiten und Abstände stützte sich die Vorinstanz auf ein durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) erstelltes Gutachten ab.