Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen.