3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. -4- Am 8. September 2022 reichte er vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.2. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 27. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.3. Am 12. Oktober 2022 reichten der Beschuldigte, am 27. Oktober 2022 die Staatsanwaltschaft und am 20. Januar 2023 wiederum der Beschuldigte freigestellte Stellungnahmen ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 16. März 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen G. (SST.2022.137) statt.