3.2. Der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 27. September 2017 (Freiheitsentzug von 8 Monaten) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 3.3. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 4. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (23. November 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 4 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von 250.00 verurteilt.