34 Abs. 4 SVG und i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn), - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 5 VRV (Behinderung anderer Strassenbenützer durch mehrfaches unbegründetes Langsamfahren). -3- 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1-3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.