1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV (Behinderung nachfolgender Fahrzeuge beim Fahrtstreifenwechsel auf Autobahn); - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen auf Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen).