SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung nachfolgender Fahrzeuge beim Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG. 2. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 2. November 2021: