Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.154 (ST.2020.208; StA.2019.8297) Urteil vom 16. März 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1994, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 5. Oktober 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung nachfolgender Fahrzeuge beim Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG. 2. Das Bezirksgericht Aarau erkannte mit Urteil vom 2. November 2021: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV (Behinderung nachfolgender Fahrzeuge beim Fahrtstreifenwechsel auf Autobahn); - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV (Rechtsüberholen auf Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen mit Überholen von Fahrzeugen), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und i.V.m. Art. 4a lit. d VRV (Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn), - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn), - der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 5 VRV (Behinderung anderer Strassenbenützer durch mehrfaches unbegründetes Langsamfahren). -3- 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 1-3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 27. September 2017 (Freiheitsentzug von 8 Monaten) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 3.3. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 4. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (23. November 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al. 4 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von 250.00 verurteilt. 5.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'800.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 11'840.20 d) andere Auslagen Fr. 2'573.10 Total Fr. 20'713.30 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 8'873.10 auferlegt. 7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 11'840.20 (inkl. Fr. 846.50 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 11'840.20 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. -4- Am 8. September 2022 reichte er vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.2. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 27. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.3. Am 12. Oktober 2022 reichten der Beschuldigte, am 27. Oktober 2022 die Staatsanwaltschaft und am 20. Januar 2023 wiederum der Beschuldigte freigestellte Stellungnahmen ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 16. März 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen G. (SST.2022.137) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. In tatsächlicher Hinsicht erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 13. Oktober 2019 auf der Autobahn A1, zwischen 16.58 Uhr und 17.14 Uhr, mit G. ein nicht bewilligtes Rennen lieferte und dabei zeitweise mit einer Geschwindigkeit von 196 km/h fuhr, andere Fahrzeuge überholte, die erforderlichen Abstände massiv unterschritt und die Geschwindigkeit unnötig reduzierte, um genügend Abstand für eine Beschleunigungsphase aufzubauen und anschliessend massiv zu Beschleunigen. Bezüglich der errechneten Geschwindigkeiten und Abstände stützte sich die Vorinstanz auf ein durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) erstelltes Gutachten ab. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 1 f.). -5- 1.2. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich im Wesentlichen vorgeworfen, am 13. Oktober 2019, zwischen 16.58 Uhr und 17.14 Uhr, auf der Autobahn A1 zwischen Suhr und Baden-Dättwil, Fahrtrichtung Zürich, mit dem Personenwagen BMW M5 (Kennzeichen […]) nahe auf den durch G. gelenkten Personenwagen Ferrari 458 (Kennzeichen […]) aufgefahren zu sein. Der Beschuldigte sei G. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h in dichtem Abstand gefolgt und habe dabei auf der Überholspur das von C. gelenkte Fahrzeug überholt. Der Beschuldigte habe sich mit G. ein nicht bewilligtes Rennen geliefert und sei damit das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Der Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 76 km/h überschritten und zudem zu vorausfahrenden Fahrzeugen den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten. Schliesslich habe er sein Fahrzeug immer wieder abgebremst, um eine grössere Lücke zu voranfahrenden Fahrzeugen zu schaffen, sei dann parallel auf gleicher Höhe wie G. gefahren und habe danach die Geschwindigkeit wieder massiv erhöht (vgl. Anklage). 1.3. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG liegt in jedem Fall vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 80 km/h überschritten wird, wo sie mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG). Liegen weitere Umstände vor, welche das hohe Risiko eines Unfalls im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erhöhen, kann eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann angenommen werden, wenn der Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erfüllt ist (vgl. BGE 142 IV 137 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4; 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4.4). Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten (BGE 130 IV E. 9.1.1). Unerheblich ist sodann, ob das Rennen im Vorfeld vereinbart wurde oder der Wille, einen Wettstreit abzuhalten, konkludent erfolgte beziehungsweise sich aus den Umständen ergab. Die Gründe, weshalb ein Lenker einen anderen einholen oder überholen will und sie sich ein Rennen liefern, ist irrelevant (W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 146 zu Art. 90 SVG). -6- Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG kann auch durch eine Kumulation mehrerer einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Häufung grober Verkehrsregelverletzungen auf einer Fahrt, die den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad jeweils knapp nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit aber als Verletzung elementarer Verkehrsregeln zu werten sind und das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen haben (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 156 zu Art. 90 SVG). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöht abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung von Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.2). 1.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 13. Oktober 2019 als Lenker des Personenwagens BMW M5 auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich unterwegs war und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 55). Ebenso unbestritten ist, dass G. -7- zur selben Zeit mit dem von ihm gelenkten Ferrari 458 dieselbe Strecke befuhr. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Er habe sich weder mit G. ein nicht bewilligtes Rennen geliefert noch Bremsmanöver vollzogen. Auf das METAS-Gutachten dürfe nicht abgestellt werden. Die für das Gutachten verwendeten Videoaufnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, da diese rechtswidrig erhoben worden seien. Weiter könne nicht auf die Zeugenaussagen abgestellt werden, da diese den Aufnahmen der Videoüberwachungskamera widersprechen würden und folglich nicht glaubhaft seien. Umstritten und folglich zu prüfen ist, ob der Beschuldigte zusammen mit G. ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG durchgeführt hat. 1.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 1.6. Der Beschuldigte bestreitet die Verwertbarkeit der sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungskameras (Berufungsbegründung S. 3). Es kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse die zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungs- zwecken nötige gesetzliche Grundlage vorlag oder nicht, da auch Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertbar sind, wenn dies zur -8- Aufklärung einer schweren Straftat – wie dies vorliegend aufgrund der konkreten Schwere der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG der Fall ist – unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.47 vom 30. August 2022). In der Folge ist auch das anhand der Videoaufnahmen erstellte METAS-Gutachten (UA act. 103 ff.) verwertbar. 1.7. 1.7.1. Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte mit G. ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG geliefert hat. Abzustellen ist dabei – nebst der Tonaufnahme des Notrufs bei der Polizei, den Videoaufnahmen der Überwachungskamera sowie dem METAS- Gutachten – auf die glaubhaften und sich mit den vorgenannten Beweisen deckenden Aussagen von D.A., E.A. und C.. Letztgenannter war der Lenker und die weiteren Personen waren Mitfahrende des Fahrzeugs Mercedes und auf dem relevanten Streckenabschnitt zur selben Zeit wie der Beschuldigte sowie G. unterwegs, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Protokoll Berufungsverhandlung S. 53 ff.). Sie konnten das Verhalten der beiden Fahrzeuglenker direkt beobachten. Ihre Schilderungen erweisen sich in Bezug auf den relevanten Kernsachverhalt, also betreffend die Frage, ob sich der Beschuldigte und G. ein Rennen geliefert haben, als konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Das auffällige Fahrverhalten veranlasste D.A., den Notruf der Kantonspolizei zu wählen. Aus der Tonaufnahme des Notrufs geht hervor, dass D.A. noch während der Fahrt gegenüber der Polizei angegeben hat, sich gerade auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich zu befinden, auf welcher sich zwei Sportfahrzeuge, ein roter Ferrari und ein schwarzer BMW M5, ein Rennen liefern würden. Es herrsche viel Verkehr. Die beiden vorgenannten Fahrzeuge würden immer wieder den Verkehr abbremsen, um dann parallel nebeneinander zu beschleunigen. Nachdem D.A. von den beiden vorgenannten Fahrzeugen überholt worden sei, hätten diese den Verkehr auf 80 km/h abgebremst und dann parallel nebeneinander «volle Kanne» beschleunigt und dann erneut abgebremst. Dieses Spiel hätten sie anschliessend nochmals von vorne gemacht (GA act. 266). Bei diesen Angaben von D.A. handelt es sich um unmittelbar nach resp. teilweise sogar noch während der Tatbegehung gemachte Äusserungen und somit um die tatnächsten Aussagen, welchen entscheidende Bedeutung zukommt. Die durch D.A. anlässlich dieses Notrufs geschilderte Fahrweise des Beschuldigten und von G. stellt unzweifelhaft ein Rennen dar. -9- C., D.A. und E.A. wurden mehrfach zur Sache befragt. Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen liegen in Bezug auf die Frage, ob zwischen dem Beschuldigten und G. ein Rennen stattgefunden hat, keine vor, obwohl zwischen dem Vorfall vom 13. Oktober 2019 und der Berufungsverhandlung fast dreieinhalb Jahre vergangen sind. Unsicherheiten bezüglich einzelner Punkte, z.B. bezüglich dem genauen Streckenabschnitt, auf welchem sie selbst überholt worden sind und die Anzahl Überholmanöver schmälern den Aussagegehalt, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 64), nicht. Auch der Umstand, dass die Zeugen vor Vorinstanz die ihnen vorgehaltenen Videosequenzen nicht mehr einzuordnen vermochten, lässt ihre Schilderungen insgesamt nicht als unglaubhaft erscheinen. Aufgrund des Zeitablaufs ist vielmehr zu erwarten, dass nicht mehr alle Details erinnerlich sind. Entscheidend ist einzig, dass die drei vorgenannten Zeugen den spezifischen Kernsachverhalt gleichbleibend schildern konnten. So sagten alle drei konstant und über mehrere Einvernahmen widerspruchsfrei aus, dass ihr Fahrzeug zunächst von einem roten Ferrari mit massiv überhöhter Geschwindigkeit überholt worden sei. Diesem Fahrzeug sei ein dunkler BMW in viel zu geringem Abstand gefolgt. Beide Fahrzeuge seien anschliessend parallel auf dem linken und rechten Fahrstreifen gefahren und hätten die Geschwindigkeit reduziert, so dass sich ein Kolonnenstau gebildet habe. Danach hätten beide ihre Fahrzeuge massiv beschleunigt. Alle drei Insassen bestätigen sodann, dass sie dieses Fahrmanöver mindestens einmal hätten beobachten können (UA act. 137 ff.; 142 ff.; 150 ff., 157 ff., 164 ff.; GA act. 413 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Dass sich nicht mehr sämtliche Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung daran erinnern konnten, welches Fahrzeug sie zuerst überholt hat, vermag aufgrund des langen Zeitablaufs keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen, sind doch Erinnerungslücken nach einer solchen Zeitspanne zu erwarten. Der Zeuge D.A. schilderte, er habe aufgrund dieses sehr auffälligen Fahrverhaltens den Notruf der Polizei alarmiert. Zuvor habe er sich beim Fahrer, C., rückversichert, ob er dies auch so sehe; es habe auf ihn den Eindruck gemacht, als ob die beiden Fahrer sich ein «illegales Strassenrennen» liefern würden (GA act. 414). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte und G. den Verkehr heruntergebremst hätten, habe auch C. abbremsen müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Während des Telefonats habe D.A. zwei Mal Abbremsmanöver beobachtet (GA act. 414). Erwähnenswert erscheint sodann die Angabe von D.A., wonach er – als in einer psychiatrischen Abteilung tätiger Arzt – das Fahrverhalten des Beschuldigten als impulsgestört, komplett ignorant und gefährlich eingeschätzt habe. Es habe sich um ein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten gehandelt (UA act. 151; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Im Einklang mit diesen Schilderungen ergänzte der Zeuge C., welcher das Fahrzeug damals lenkte, ihm sei der rote Ferrari bereits im Rückspiegel aufgefallen; er selber sei auf der Überholspur gefahren, wobei sich der rote - 10 - Ferrari sehr rasch «im Tiefflug» genähert habe und ihm mit viel zu geringem Abstand aufgefahren sei. Er habe sich bedrängt und bedroht gefühlt und deshalb beschleunigt, um in der Folge möglichst schnell auf den Normalstreifen wechseln zu können, worauf er vom roten Ferrari sehr schnell überholt worden sei; diesem sei ein schwarzer BMW gefolgt (GA act. 420; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Weiter vorne hätten die beiden Fahrzeuge auf derselben Höhe abgebremst, was aufgrund der Bremslichter ersichtlich gewesen sei. Aufgrund dessen hätten auch die sich dahinter befindlichen Fahrzeuge abbremsen müssen, woraufhin der Beschuldigte und G. wieder beschleunigt hätten. Dabei sei das Aufheulen der Motoren deutlich zu hören gewesen und es sei erkennbar gewesen, wie die beiden Fahrzeuge auf derselben Höhe weitergefahren seien (GA act. 420; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Erwähnenswert erscheint hierbei auch die Schilderung von C., wonach er sich noch nie dermassen bedroht gefühlt habe. Diese Situation, welche er als unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben wahrgenommen habe, habe alles übertroffen, was er bisher erlebt habe. Aufgrund dessen hätte er am liebsten unverzüglich die Autobahn verlassen. Das Fahrverhalten des Beschuldigten und von G. habe für ihn ein Rennen dargestellt. Er selbst habe das Gefühl gehabt, dass es eine Absprache gegeben haben müsse, weil die beiden synchron gefahren seien und den Verkehrsfluss reguliert hätten. Das gesamte an den Tag gelegte Fahrverhalten habe kumulativ eine Sicherheitsgefährdung dargestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). E.A., welche auf der Rückbank sass, bestätigte diese Fahrmanöver (GA act. 415 ff.). Nachdem sie selbst durch den Beschuldigten und G. überholt worden seien, habe E.A. zweimal gesehen, wie die beiden abgebremst und anschliessend parallel beschleunigt hätten. Sie habe Angst davor gehabt, dass es aufgrund dieses Fahrverhaltens zu einem Unfall kommen könnte. Für sie habe es sich um ein Rennen resp. ein Kräftemessen gehandelt, weil es darum gegangen sei, zu sehen, wer die Nase vorne habe. Dass sich das von E.A. eigenommene Medikament auf ihre Wahrnehmung ausgewirkt haben könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich, decken sich ihre Angaben zum Kernsachverhalt doch mit denjenigen von C. und D.A.. Sie selbst hat denn auch zu Protokoll gegeben, aufgrund des Medikaments keine Veränderungen wahrgenommen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Die Aussagen der Zeugen enthalten – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 67) – weder Übertreibungen, übermässige Belastungen noch Lügensignale, vielmehr schildern sie neutral und objektiv, welche Beobachtungen sie während der Fahrt vom 13. Oktober 2019 gemacht haben. Schliesslich ist kein Motiv für eine falsche Anschuldigung erkennbar, nachdem sich sämtliche Beteiligten persönlich nicht kannten. Der Beschuldigte selbst konnte denn auch keinen Grund benennen, weshalb die Zeugen ihn fälschlicherweise beschuldigen sollten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 54). Nachdem der Sachverhalt - 11 - gestützt auf die vorgängigen Ausführungen rechtsgenügend erstellt ist und diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen, erübrigt sich eine Befragung von H., welche auf der Rückbank des Mercedes sass. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei H. an der Berufungsverhandlung zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 61), abzuweisen. Der Beschuldigte bringt vor, dass nicht auf die als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von C., D.A. und E.A. abgestellt werden könne, da die Videoaufnahmen aufzeigen würden, dass deren Aussagen in Bezug auf das sie betreffende Überholmanöver nicht stimmen würden. So sei der von ihnen geschilderte Sachverhalt nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlich (Berufungsbegründung S. 1 ff.; freigestellte Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 S. 1 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 64 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, vermögen die Videoaufnahmen der Überwachungskamera (UA act. 186) keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu begründen. Die Aufnahmen belegen gerade ein durchgeführtes Rennen. Auf diesen ist erkennbar, dass G. und hinter ihm der Beschuldigte mit sehr wenig Abstand, beide mit massiv überhöhter Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen fahren und dabei auch mehrere Fahrzeuge überholen. Weiter ist ersichtlich, wie G. auf den rechen Streifen fährt und daraufhin beide Fahrzeugführer parallel zueinander fahren, um auf derselben Höhe zu sein. Die Videoaufnahmen belegen somit – zusammen mit dem METAS-Gutachten (UA act. 103 ff.) – die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um toleranzbereinigte 76 km/h sowie einen durch den Beschuldigten zum Ferrari eingehaltenen Abstand von lediglich 24 Metern (UA act. 109), wie auch das parallele Nebeneinanderfahren und folglich insgesamt einen Geschwindigkeitswettstreit, resp. ein Rennen. Das parallele Fahren auf gleicher Höhe zeugt von einem Rennverhalten der beiden beteiligten Fahrer, liegt doch die erhöhte Gefahr bei einem Rennen gerade darin, dass sich die Partner aufeinander konzentrieren, was einen Teil der Aufmerksamkeit bindet und somit zu einer reduzierten Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen und insbesondere die durch die Verkehrsregelverletzungen verursachten Gefahren führt (BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N. 2315 zu Art. 90 SVG). Das Überholmanöver, anlässlich welchem der Beschuldigte und G. den Mercedes von D.A. überholt haben, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Dieses Überholmanöver hat nicht auf den von den Kameras erfassten Streckenabschnitten, sondern zu einem früheren Zeitpunkt statt- gefunden. So ist auf der ersten Videoaufnahme (UA act. 186, 2019_10_13- 14_58_52_000_8000_13.10.19 MEPO1_null.mp4) ersichtlich, dass so- wohl der Ferrari als auch der BMW die Überholspur befahren und dabei diverse Fahrzeuge überholen. Erst auf der zweiten Videoaufnahme ist - 12 - erkennbar, dass G. mit dem von ihm gelenkten Ferrari die Normalspur befährt und dabei vor ein auf der Normalspur fahrendes Personenfahrzeug der Marke Seat fährt. Auf den Aufnahmen ist somit nicht erkennbar, wie G. und der Beschuldigte den Mercedes von D.A. überholt haben und der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten BMW anschliessend auf den Normalstreifen gewechselt hat (UA act. 186). C., D.A. und E.A. haben alle drei übereinstimmend und für das Obergericht, wie auch für die Vorinstanz, glaubhaft ausgeführt, dass der schwarze BMW des Beschuldigten nach dem Überholmanöver vor sie auf den Normalstreifen gewechselt habe, wobei der Ferrari auf der linken Spur geblieben sei (UA act. 138, 145; 152; 159; 166). Dass es sich beim auf der ersten Videoaufnahme ersichtlichen vierten Fahrzeug auf dem Normalstreifen um den Mercedes von D.A. handeln soll, wie der Beschuldigte geltend macht, ist in keiner Weise erstellt, da dieses Fahrzeug auf der Aufnahme nicht klar erkennbar ist. Hervorzuheben ist, dass selbst der Beschuldigte ausführt, dass dieses Fahrzeug «nicht näher identifizierbar» sei (Berufungsbegründung S. 2). Dies führt klar vor Augen, dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich beim auf der ersten Videoaufnahme ersichtlichen vierten Fahrzeug auf dem Normalstreifen um den Mercedes von D.A. handle und er nach dem Überholen dieses Fahrzeugs nicht vor dieses auf die Normalspur gewechselt habe, einzig um eine auf Schätzungen beruhende (vgl. freigestellte Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 S. 3 ff.) Annahme handelt, welche keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu begründen vermag. Wie die Staatsanwaltschaft denn auch zurecht ausführt, ist viel eher davon auszugehen, dass sich der Mercedes von D.A. – sollte es sich beim auf der zweiten Videoaufnahme (UA act. 186, 2019_10_13-14_58_59_000_13000_13.10.19 MEPO1_A1 ZH 75.7.mp4) erkennbaren Mercedes tatsächlich um denjenigen von D.A. handeln – in der ersten, wie auch auf der zweiten Aufnahme, konstant auf dem Überholstreifen befindet und somit auf dem ersichtlichen Streckenabschnitt gar nicht überholt wird, sondern bereits von G. und dem Beschuldigten überholt wurde, weshalb er sich konstant hinter ihnen befindet. Die Zeugenaussagen sind in diesem Punkt unmissverständlich, übereinstimmend, konstant und klar, weshalb darauf abzustellen ist. Offen bleiben kann, an welcher genauen Stelle dieses Überholmanöver stattgefunden hat, da für das Obergericht unzweifelhaft feststeht, dass dieses, wie von den Zeugen geschildert stattgefunden hat. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass auf den beiden Videos lediglich eine kurze Sequenz festgehalten ist, nicht jedoch die gesamte, zurückgelegte Strecke. Weitere Videoaufnahmen wurden nicht sichergestellt, was von der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist (vgl. Aktennotiz vom 24. Januar 2023). Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es seien sämtliche sichergestellten Aufnahmen von Verkehrsüberwachungsanlagen zu den Akten zu nehmen (Eingabe vom 20. Januar 2023 S. 1), abzuweisen. - 13 - Aus dem Umstand, dass I., welche Beifahrerin im Fahrzeug des Beschuldigten war, die Schilderungen der übrigen Zeugen nur teilweise bestätigte, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihre Aussagen sind aufgrund der persönlichen Beziehung – gemäss eigenen Angaben waren die beiden verlobt – zum Beschuldigten ohnehin stark zu relativieren. Hinzukommt, dass sie an der Berufungsverhandlung die Aussage mehrfach verweigert hat, indem sie vorgab, sich nicht mehr erinnern zu können. Ihre vagen Aussagen erklärte sie damit, dass sie mit dem Handy beschäftigt gewesen sei. Immerhin bestätigte sie, dass der Beschuldigte und G. einmal parallel gefahren seien, der Beschuldigte spürbar beschleunigt habe, um dem Ferrari nachzufahren, dass sie nervös geworden sei und ihm gesagt habe, er solle damit aufhören (GA act. 423). Sie sei aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten nervös geworden, weil dieser zügig unterwegs gewesen sei und sie aufgrund seiner Vorstrafen Angst gehabt habe, dass er wieder straffällig werden könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Interaktion zwischen dem Beschuldigten und G. bereits deutlich vor dem Überholmanöver des Mercedes der Zeugen begonnen hat. So hat G. diesbezüglich angegeben, dass es bereits zwischen der Autobahneinfahrt Oftringen und der Emil Frey AG auf Höhe Safenwil zu Überholmanövern zwischen ihnen beiden gekommen sei. So habe G. dem Beschuldigten zwischen Oftringen und Kölliken seinen Daumen hochgezeigt, als letztgenannter links neben ihm gewesen sei, was der Beschuldigte erwidert habe. Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass er und G. sich gegenseitig ihren Daumen hochgezeigt hätten. Es sei dann vor der Überholung des Mercedes der Zeugen zu mehreren gegenseitigen Überholmanövern gekommen, was auch der Beschuldigte bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41 ff.; 55 ff.). Auch wenn sich in diesen ersten Überholmanövern noch kein Rennen nachweisen lässt, so zeigt dies zumindest auf, dass G. und der Beschuldigte bereits vor dem Rennen miteinander agiert haben. Dieses Fahrverhalten hat sich anschliessend im Rahmen des Rennens zu einem Kräftemessen verdichtet, was aufgrund der Tonaufnahme des Notrufs und den sich damit deckenden Aussagen von C., E.A. und D.A. wie auch den Videoaufnahmen klar erstellt ist. Hinzukommt, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung eingestanden hat, dass er sich vom Ferrari habe mitreissen lassen, was aus dem Affekt heraus passiert sei. In diesem Zeitpunkt habe er selbst eine Gefahr dargestellt. Weiter bestätigte er, dass seine damalige Verlobte, I., ihm gesagt habe, er solle damit aufhören und keinen «Scheiss» machen, weil er wisse, was dies für Konsequenzen haben könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 55 ff.). Nach dem Gesagten ist ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen. Das Beschleunigen, das nahe Auffahren an den - 14 - Personenwagen von G. und das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um toleranzbereinigt 76 km/h verdeutlichen, dass es letztlich überwiegend vom Zufall abhing, dass sich die Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht verwirklicht hat. Die Fahrmanöver fanden an einem Sonntagnachmittag gegen 17.00 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich zwischen Suhr und Baden-Dättwil statt, also einer Strecke mit notorisch dichtem Verkehr. Das zeitweise rege Verkehrsaufkommen wird sowohl von den Zeugen als auch vom Beschuldigten bestätigt und lässt sich anhand der Bilder der Überwachungskamera verifizieren (GA act. 427; UA act. 107 f). Hinzu kommt, dass sich die Situation aufgrund der auf Autobahnen regelmässig hohen gefahrenen Geschwindigkeiten sehr rasch und unvorhersehbar ändert; Fehl- oder Schreckreaktionen, wie beispielsweise Ausweichmanöver nach links oder rechts anderer Verkehrsteilnehmer sind ohne Weiteres denkbar. Wäre es vorliegend zu einer Fehlreaktion des Beschuldigten, von G. oder einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen, wäre ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten kaum zu verhindern gewesen. Der Beschuldigte hat durch seine Fahrweise nicht nur ein hohes Risiko für sich selbst geschaffen, sondern auch für seine Beifahrerin I. und die Insassen der mit hoher Geschwindigkeit überholten Fahrzeuge sowie für G., welchem er mit zu geringer Distanz folgte. 1.7.2. Zusammengefasst ist unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen, hat der Beschuldigte doch im Rahmen eines Rennens eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer mindestens vergleichbaren Schwere von jenen von Art. 90 Abs. 4 SVG begangen und dabei den erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug massiv unterschritten. Dazu gehört auch, dass er mehrmals ohne Grund seine Fahrt auf der Autobahn verlangsamte, um genügend Distanz für die Beschleunigungsphase aufzubauen und parallel auf gleicher Höhe wie G. zu fahren sowie anschliessend ein Beschleunigungsrennen gegen letztgenannten durchzuführen, wodurch der Verkehrsfluss unnötigerweise beeinträchtigt wurde. Entgegen der Vorinstanz sind diese Verstösse nicht einzeln als qualifiziert grobe, grobe und einfache Verkehrsregelverletzungen zu qualifizieren, sondern insgesamt unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren. Dies ist damit zu begründen, dass die vom Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen in ihrer Gesamtheit als Verletzung elementarer Verkehrsregeln zu werten sind, wodurch vorliegend das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen wurde. Weiter beruht das gesamte Handeln des Beschuldigten auf einem einheitlichen Willensakt und weist einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte auf, weshalb diese als einheitliches, - 15 - zusammengehöriges Geschehen zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3). 1.7.3. Erfüllt ist schliesslich auch der subjektive Tatbestand. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war dem Beschuldigten bewusst. Mit der Aufforderung seiner Beifahrerin I. langsamer zu fahren (GA act. 423), wurde der Beschuldigte sogar explizit auf das überhöhte Tempo hingewiesen. Bei den vom Beschuldigten gezeigten Fahrmanövern ging es darum, die Kräfteverhältnisse zwischen den Fahrzeugen wie auch das fahrerische Können zu messen. Indem er parallel zum Fahrzeug von G. fuhr, beide die Geschwindigkeit verlangsamten, um danach die Fahrzeuge massiv zu beschleunigen, wollte der Beschuldigte die Geschwindigkeitsexzesse, wie auch die Verlangsamung des nachfolgenden Verkehrs, direkt. Dem Beschuldigten drängte sich die Verwirklichung des Risikos, dass sich wegen seiner massiven Verkehrsregelverletzungen ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern ereignen könnte, derart auf, dass die Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Verlaufs ausgelegt werden kann. Er hat offensichtlich sein Interesse, sich mit G. ein Kräftemessen zu liefern über dasjenige einer korrekten Fahrweise gestellt und damit bewusst gegen das geschützte Rechtsgut, den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr, entschieden. 1.8. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet, und er ist wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten- Gösgen vom 27. September 2017 für den Anteil von 8 Monaten gewährten bedingten Vollzug der teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten widerrufen und als Gesamtstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten ausgesprochen. Weiter hat sie den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Berufung im Schuldpunkt, es sei keine Strafe auszusprechen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 für den Anteil von 8 Monaten gewährten bedingten Vollzug der teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sei zu verzichten (Berufungserklärung S. 1 f.). - 16 - 2.2. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217, BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht als Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, eine qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte ist am 13. Oktober 2019 mit einem von ihm geleasten BWM M5 auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, zwischen Suhr und Baden-Dättwil, mit einer toleranzbereinigten und somit rechtlich massgeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 76 km/h, mithin mit 196 km/h anstelle der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gefahren, als er andere Fahrzeuge überholte. Er folgte G., welcher einen Ferrari lenkte, in viel zu geringem Abstand von teilweise maximal 0.4 Sekunden und unterschritt den erforderlichen Mindestabstand somit deutlich. Die beiden Fahrzeuglenker fuhren parallel auf derselben Höhe, verlangsamten ihre Fahrzeuge unnötigerweise und beschleunigten diese wiederum massiv. Diesen Vorgang wiederholten sie mehrmals und überholten in diesem Zusammenhang erneut mehrere Fahrzeuge. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 76 km/h liegt deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 25 km/h; Anhang 1 - 17 - Bussenliste Ziff. 3.303.3 lit. e OBV [in der damals geltenden Fassung, SR 741.031]) und eine Übertretungsbusse (bis max. 34 km/h; BGE 132 II 234 E. 3.1 = Pra 2006 Nr. 150). Dasselbe gilt für das Unterschreiten des genügenden Abstands, welcher mit 0.4 Sekunden nicht mehr unter Art. 90 Abs. 1 SVG subsumiert werden könnte. Der Beschuldigte hat somit mehrere, für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrs- vorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Fahrt über eine Strecke von mehreren Kilometern auf der Autobahn erfolgte. Von einem sehr kurzen, einmaligen massiven Beschleunigen kann vorliegend nicht die Rede sein. Aufgrund des gesamten Fahrverhaltens im Rahmen dieses nicht bewilligten Rennens auf der Autobahn A1 am Sonntagnachmittag mit teilweise dichtem Verkehr ist – im Vergleich zur von Art. 90 Abs. 3 SVG bereits vorausgesetzten qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr – von einer zusätzlich erhöhten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter auszugehen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Die Beweggründe für das Rennen und damit einhergehend die Fahrmanöver bleiben weitgehend ungeklärt. Er verfügte am 13. Oktober 2019 jedoch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, korrekt zu fahren und sich nicht durch einen anderen Fahrzeuglenker zu gefährlichen Fahrmanövern hinreissen und sich auf ein Rennen mit G. einzulassen. Stattdessen entschied er sich zu einem eigentlichen Kräftemessen mit demselben, indem beide mehrfach die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge massiv erhöhten, danach reduzierten, parallel fuhren und danach erneut massiv beschleunigten. Im Zuge dieses Rennens überholte der Beschuldigte auf der Autobahn bei dichtem Verkehr, ungenügendem Abstand und hoher Geschwindigkeit mehrere unbeteiligte Fahrzeuglenker und gefährdete damit die Insassen dieser Personenwagen wie auch seine Beifahrerin und G.. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Verkehrsregeln zu halten und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszugehen. 2.5. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich stark straferhöhend aus, dass der Beschuldigte mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. September 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde mit Urteil des Ministère - 18 - public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, vom 9. Mai 2016 widerrufen, mit welchem der Beschuldigte wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 96 VRV, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt wurde. Am 2. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichtpräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen gemäss Art. 99 Ziff. 3 SVG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 8 Monate bedingt, sowie einer Busse von Fr. 20.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr demonstriert er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung; die geltenden Strassenverkehrsregeln scheinen ihm egal zu sein. Anders ist es nicht zu erklären, dass er wiederholt und in massiver Weise dagegen verstösst. Der Beschuldigte hat auch noch im Berufungsverfahren konstant bestritten, sich mit G. ein Rennen geliefert zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des ledigen und kinderlosen Beschuldigten, welcher bei seinen Eltern wohnhaft ist, welche er gemäss eigenen Angaben finanziell unterstützt, und einer Festanstellung im Vollzeitpensum als Produktionsmitarbeiter bei der S AG. nachgeht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 50 ff.), erscheint durchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor. Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4: 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person. - 19 - Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente erheblich straferhöhend aus, was zu einer Erhöhung der vom Obergericht als verschuldensangemessen erachteten Freiheitsstrafe von 24 Monaten um 4 Monate auf 28 Monate rechtfertigt. 2.6. Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat, indem sie dem Beschuldigten das begründete Urteil vom 2. November 2021 erst am 20. Juni 2022 und somit acht Monate später zugestellt hat. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Fristen wurden deutlich überschritten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich bei einer Dauer von mehr als sieben Monaten nicht mehr als leicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von einem Monat Rechnung zu tragen. 2.7. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln unter Berücksichtigung einer Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2.8. Der vollumfänglich bedingte Strafvollzug ist bei einer Strafe von 27 Mona- ten ausgeschlossen (Art. 42 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren aber teilweise aufschieben, wenn nicht der vollumfängliche Vollzug notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände (BGE 145 IV 137 E. 2.2). - 20 - Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt, ist er mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft, was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Sein mehrseitiger Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährten Bewährungschancen wiederholt nicht genutzt hat. Weder bedingte und unbedingte Geldstrafen noch eine teilbedingte mehrmonatige Freiheitsstrafe – und damit die schärfste Sanktion – vermochten ihn vor weiterer, einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Negativ ins Gewicht fällt weiter auch die Tatsache, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren nicht geständig war und sich weder einsichtig noch reuig gezeigt hat. Besonders negativ ist zudem zu werten, dass die erhoffte Warnwirkung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit einem bedingten Anteil von 8 Monaten ausblieb. Er wurde noch während der laufenden Probezeit wieder rückfällig. Selbst eine Festanstellung mit einem Lohn von rund Fr. 4'000.00 (GA act. 431) sowie eine stabile Partnerschaft vermochten keine Stabilität im Leben des Beschuldigten zu bewirken und ihn von der Begehung von neuen Straftaten abzuhalten. Eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebensumstände sind nicht erkennbar. Das Verhalten des Beschuldigten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere der Strassenverkehrsgesetzgebung hin. Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als eine Person, die sich seit Jahren nicht an die Verkehrsregeln hält, wiederholt durch äusserst gefährliches Fahrverhalten in Erscheinung tritt und sich selbst angesichts eines drohenden Freiheitsentzugs nicht an die geltenden Regeln zu halten vermag. Sein - 21 - Verhalten ist von Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit geprägt. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht ist von besonders günstigen Umständen auszugehen, welche hinsichtlich der neuen Strafe für den Strafaufschub erforderlich wären, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre seit der Tatbegehung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB, der auch im Rahmen von Art. 43 StGB anwendbar ist). Nach dem Gesagten ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen und der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 für den Anteil von 8 Monaten gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. Weder der Vollzug der neuen Strafe noch der Vollzug der Widerrufsstrafe lässt die dem Beschuldigten zu stellende Schlechtprognose entfallen, zumal für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der neuen Strafe vorliegend gar besonders günstige Umstände nötig wären. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es würde sich rechtfertigen, die Freiheitsstrafe für das neue Delikt von 27 Monaten aufgrund der Widerrufsstrafe von 8 Monaten angemessen auf 33 Monate zu erhöhen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Aufgrund dessen hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten sein Bewenden. Diese Strafe kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 2.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (inkl. Widerrufsstrafe) zu bestrafen. 2.10. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (23. November 2019) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 22 - Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss ist ihm der auf ihn entfallende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, unter Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 6'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Da vorliegend auch in Bezug auf die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig waren, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil E. 7.2), erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, als richtig. Es ist jedoch korrigierend festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Punkt «andere Auslagen» fälschlicherweise allgemeine - 23 - Aufwendungen der Polizei (vgl. Buchungsnotizen, zwei Polizei- kostenrapporte Strafgericht) in Höhe von insgesamt Fr. 900.00 auferlegt hat. Dem Beschuldigten können allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, nicht als Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO auferlegt werden, sondern solche allgemeinen Aufwendungen können bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bei der Festsetzung der Gebühren gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 196). Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Es besteht mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassen- verkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall ging, können die Polizeikosten von Fr. 900.00 als allgemeine Aufwendungen der Polizei mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. Somit sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'973.10 aufzuerlegen. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'840.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018, E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. - 24 - 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der groben Verkehrsregel- verletzung durch Behinderung nachfolgender Fahrzeuge beim Fahrt- streifenwechsel auf der Autobahn und Rechtsüberholen auf der Autobahn freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 40 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 27. September 2017 für den Anteil von 8 Monaten gewährte bedingte Vollzug der teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird widerrufen. Die zu vollziehende Freiheitsstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 4.1 ausgesprochenen Freiheitsstrafe. 4.3. Die ausgestandene vorläufige Festnahme von einem Tag (23. November 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 25 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'973.10 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'840.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset