2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'539.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.