Der im erstinstanzliche Verfahren noch nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte hat seine allfälligen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen. - 10 - 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig.