3.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 2'867.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 3.3. Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist und sich alle diesbezüglichen Untersuchungshandlungen als notwendig erwiesen haben, sind ihm auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'539.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).