3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zwar nicht wegen mehrfacher Tatbegehung zu verurteilten. Im Übrigen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch gutzuheissen und es ist auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe auszusprechen. Mithin wird von den Anträgen der Staatsanwaltschaft nur unwesentlich abgewichen. Es rechtfertigt sich deshalb, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.