Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seines leichten Verschuldens ist die Verbindungsbusse auf Fr. 100.00 festzusetzen. Sie erweist sich damit in ihrer Summe mit der -9- bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00 (siehe dazu oben) als angemessene Sanktion. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).