2.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und fehlender Umstände, die auf eine Schlechtprognose hindeuten würden, ist die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.