Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Einkommen (ohne Kinderrenten) von rund Fr. 2'240.00 (eigene Invalidenrente der IV sowie der zweiten Säule; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, eingereichte Unterlagen). Er lebt somit nahe am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf abgerundet Fr. 30.00 festzusetzen.