Die Täterkomponente ist neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt – auch wenn er in gewissen Bereichen auf Unterstützung angewiesen ist – in stabilen Verhältnissen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Dies stellt jedoch den Normalfall dar. Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).