Ein Absehen von Strafe gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG kommt nach dem Gesagten bereits deshalb nicht infrage, weil kein besonders leichter Fall vorliegt. Sodann sind Schuld und Tatfolgen nicht bloss geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB geblieben, hat der Beschuldigte – auch wenn er fahrlässig gehandelt hat – die entzogenen Kontrollschilder erst nach mehreren Wochen und auf Aufforderung der Polizei hin abgegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).