Auch wenn der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt hat, ist sein Verschulden nicht zu bagatellisieren. Es ist mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und den von Art. 97 Abs. 1 SVG erfassten Handlungsweisen und Unterlassungen jedoch von einem noch vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen. Unerheblich ist im Rahmen der Strafzumessung, ob der Beschuldigte nach dem Entzug der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder noch mit den betroffenen Fahrzeugen gefahren ist, hat dies doch keinen massgeblichen Einfluss auf die rasche und reibungslose Einziehung, deren Gefährdung Art. 97 Abs. 1 SVG sicherstellen soll.