10 f. und 14 f.) entzogenen Kontrollschilder und Fahrzeugausweise nicht fristgemäss abgegeben, sondern diese erst rund vier Wochen nach Ablauf der Rückgabefrist am 14. Juni 2021 und erst auf polizeiliche Vorladung hin auf den Polizeiposten gebracht (UA act. 7 f.). Mithin handelt es sich nicht um eine bloss sehr kurze Nichtabgabe der entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder von wenigen Tagen. Zudem musste aufgrund der Untätigkeit des Beschuldigten die Polizei intervenieren. Auch wenn der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt hat, ist sein Verschulden nicht zu bagatellisieren.