2.3. Der Gesetzgeber hat die Strafnorm von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG aufgrund des hohen Interesses, entzogene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder rasch und reibungslos einzuziehen, bewusst als Vergehenstatbestand ausgestaltet (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 10 zu Art. 97 SVG). Der Beschuldigte hat die mit Verfügungen vom 7. April 2021 (UA act. 10 f. und 14 f.) entzogenen Kontrollschilder und Fahrzeugausweise nicht fristgemäss abgegeben, sondern diese erst rund vier Wochen nach Ablauf der Rückgabefrist am 14. Juni 2021 und erst auf polizeiliche Vorladung hin auf den Polizeiposten gebracht (UA act. 7 f.).