2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 2. September 2021 sowie mit Berufungserklärung bzw. mit Berufungsbegründung eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00, bzw. à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'050.00, und eine Verbindungsbusse von Fr. 100.00 bzw. Fr. 260.00 gefordert. Der Beschuldigte verlangt für den Fall einer Verurteilung, es sei gemäss Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, Plädoyer der Verteidigung, S. 7).