Objektivität der behandelnden Psychologinnen zumindest fraglich erscheint (vgl. BGE 128 III 12 E. 4b). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Fähigkeit, eingeschriebene Briefe zur Kenntnis zu nehmen und ihnen Folge zu leisten, kein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln und eine Begutachtung durch eine sachverständige Person anzuordnen (Art. 20 StGB). Selbst der Beschuldigte sagte aus, er sei im Sommer 2019 das letzte Mal stationär behandelt worden. Nachher sei es nicht mehr schlimm gewesen und er habe seither keine Medikamente mehr genommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f. und 11 unterer Teil der Seite). Auch aus dem